Ingame Regelwerk
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ÄNDERUNG STVO
§ 12. Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr
12.1 Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
12.2 a) Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt;
12.3 b) Hindernisse bereitet oder;
12.4 c) einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder
d) zusätzliche Flüssigkeiten, Gase oder Gasgemische aus einem gesondert Behältnis dem Treibstoff zu führt und dadurch eine höhere Geschwindigkeit oder Kraft erreicht
macht sich strafbar.
12.5 12.2 Der Versuch ist strafbar
§ 11 Fahrzeugzustand
11.5 Wer Behältnisse in seinem Fahrzeug verbaut, welche geeignet sind, zusätzliche Flüssigkeiten, Gase und Gasgemische dem Treibstoff zuzuführen, um dadurch eine höhere Geschwindigkeit oder Kraft zu erreichen, macht sich strafbar.