Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,sehr geehrte Juristen,
Unter dem Aspekt der Transparenz erhalten Sie nachfolgend die derzeit gültige Satzung der Anwaltskammer.
Satzung der Anwaltskammer
§ 1 - Aufgaben
Die Anwaltskammer organisiert die Anwaltschaft, prüft die Anwalts Eignung, vertritt die Anliegen der Anwaltschaft und sorgt für die Bereitstellung von Pflichtverteidigern.
§ 2 - Mitgliedschaft, Organe
- Mitglieder sind die zugelassenen Rechtsanwälte und der Präsident.
- Der amtierende Präsident der Anwaltskammer ist Herr Walther Johnson.
§ 3 - Rechtsanwaltszulassung
- Als Rechtsanwalt und Verteidiger darf nur tätig sein, wer Mitglied in der Kammer ist.
- Die Mitgliedschaft wird durch die Zahlung einer Gebühr von $ 3.000 erworben.
- Die Mitgliedschaft ist zu verweigern, wenn Gründe (benannt in §4 der Satzung) vorliegen, die ihren Entzug rechtfertigen.
- Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist das Ableisten eines Eides erforderlich. Die Formel lautet: “Ich schwöre (bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden), die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, (so wahr mir Gott helfe).”
Die religiöse Bekundung kann weggelassen werden. - Der Nachweis der Mitgliedschaft erfolgt über die offizielle Auflistung und im Register der Anwälte über die Anwaltskammer.
- Eine Zulassung als Rechtsanwalt ist für Beamte der Staatsbehörden verboten.
- Der Entscheid über die endgültige Zulassung obliegt der Anwaltskammer
§ 4 - Entzug der Zulassung
- Die Zulassung kann entzogen werden, wenn das Mitglied:
1.1 eine im Strafregister hinterlegte Straftat begangen hat,
1.2 unbefugt gegen die anwaltliche Schweigepflicht verstoßen hat,
1.3 gegen die Anwaltsethik (Verhaltenskodex gegenüber Mandanten, Behörden und
öffentliches Auftreten) verstoßen hat,
1.4 über einen längeren Zeitraum (min. 8 Wochen) unentschuldigt keine Bereitschaft
zeigt, Pflichtmandate zu übernehmen
1.5. wer nachweislich min. 8 Wochen keiner anwaltlichen Tätigkeit nachgeht.
In diesem Fall wird die Zulassung temporär entzogen, bis die Tätigkeit
wieder aufgenommen wird. - Über den Entzug entscheidet der Präsident der Anwaltskammer.
2.1 Statt des Entzugs kann auch das einstweilige Ruhen für eine bestimmte
Dauer (max. 2 Wochen) z.B. während Ermittlungen gegen den
Anwalt angeordnet werden.
2.2 Spätestens nach Ablauf dieser Frist ist das Mitglied der Anwaltskammer
erneut anzuhören und mitzuteilen, ob die Mitgliedschaft entzogen
wurde und wie lange die Sperrfrist zum erneuten Erwerben anhält.
§ 5 - Register, Zentrale Rufnummer
- Die Kammer führt ein öffentliches Register über alle Rechtsanwälte und Verteidiger.
- Die Kammer stellt eine zentrale Rufnummer zur Verfügung, über die der Erstkontakt erfolgen kann.
§ 6 - Zuweisung von Pflichtverteidigern
- Angeklagten, die sich die Beauftragung eines Verteidigers nicht leisten können, soll ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
- Die Zuweisung des Mandats erfolgt durch das San Andreas Police Department oder San Andreas Ministry of Justice.
- Der Mandatsträger hat selbstständig abzuklären, ob es sich um ein reguläres Mandat oder ein Pflichtmandat handelt.
- Die Prüfung des Vermögens des Tatverdächtigen erfolgt durch die Anwaltskammer und kann bei nicht Erfüllen der Bedingungen in ein reguläres Mandat geändert werden.
§ 7 - Vergütung der Pflichtmandate
- Pflichtmandate werden pro Fall, nicht pro Person, bei ordnungsgemäßer Ausübung mit einer Gebühr i.H.v. $1.000,00 vergütet. Dies gilt für jede Verhandlung nach STPO, inklusive Deal und Schnellverfahren. Sollte es nachweislich zu einer anwaltlichen Beratung ohne Verhandlung kommen, so gilt ebenso die Vergütung pro Fall i.H.v. $1.000,00.
- Auf Antrag kann der Präsident dem Pflichtverteidiger die Übernahme notwendiger Auslagen oder bei entsprechend nachgewiesenen Aufwand eine höhere Vergütung zusagen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht indes nicht.
- Eine nachgewiesene, doppelte Abrechnung, bspw. per Pflichtmandat und eigene Mandatierung oder alternative Finanzierungen, fällt als Ausschlusskriterium unter §4 und führt zum Entzug der Anwaltslizenz.
- Ticketlöschungen im Auftrag des Mandanten werden mit einer Gebühr von $750,00 von der Anwaltskammer vergütet.
§ 8 - Gebührenordnung
- Der Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten vor Übernahme des Mandats über jegliche entstehende Kosten zu informieren.
- Im Falle einer erfolgreichen Klage kann die Rechnung an die gegnerische Partei gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass 20 % des Streitwerts aber max. $5.000,00 in Rechnung gestellt werden. Diese Regelung gilt auch bei einer Übernahme der Kosten durch die Staatskasse.
Im Namen des Präsidiums der Anwaltskammer,
Walter Johnson
Präsident der Anwaltskammer